Das Bundessozialgericht (BSG) hat nun entschieden, dass die Gesellschafter eines in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) geführten Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) die gemäß § 95 Abs. 2 S. 6 Sozialgesetzbuch V (SGB V) geforderten selbstschuldnerischen Bürgschaften für Forderungen von Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen gegen das MVZ aus dessen vertragsärztlicher Tätigkeit abzugeben haben, auch wenn es sich dabei selbst wieder um GmbHs mit beschränktem Gesellschaftsvermögen handelt.

Es sei bei der aktuellen Gesetzeslage nicht erforderlich, dass die hinter mehreren GmbHs stehenden natürlichen Personen die Bürgschaftserklärungen abgeben.

Quelle: Bundessozialgericht, Urteil vom 22.10.2014, Az: B 6 KA 36/13 R (Terminbericht Nr. 47/14)

Abgabe einer selbstschuldnerischen Bürgschaft durch Gesellschafter einer MVZ-GmbH