Die Werbung für ein Arzneimittel mit der Angabe „Ökotest Gesamturteil sehr gut“ ist nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Heilmittelwerbegesetz (HWG) unzulässig, da nach dieser Vorschrift außerhalb der Fachkreise nicht damit geworben werden dürfe, dass das Mittel ärztlich, zahnärztlich, tierärztlich oder anderweitig fachlich empfohlen oder geprüft sei oder angewendet werde.

Darüber hinaus sei diese Werbung irreführend, da es einem verständigen Durchschnittsverbraucher nicht bekannt sei, dass eine umfassende Prüfung des Produkts durch das Testinstitut gar nicht stattgefunden habe. Der Begriff „Gesamturteil“ lasse auf eine umfassende Prüfung verschiedener Kriterien schließen, wozu insbesondere die Wirksamkeit gehöre. Eine solche finde jedoch nicht statt.

Quelle: OLG Frankfurt, Urteil vom 22.05.2014, Az: 6 U 24/14

Werbung für Arzneimittel mit Empfehlung eines Testinstituts „Gesamturteil sehr gut“