Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat entschieden, dass einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) die Zulassung nicht wieder entzogen werden könne, wenn die angestellten Ärzte ihre Tätigkeiten zunächst an ihren alten Praxisstandorten fortsetzen, weil die Räume des MVZ nicht pünktlich bezugsfertig gestellt werden konnten.

Die Nichtaufnahme der Tätigkeit sei nicht gleichzustellen mit der Aufnahme der Tätigkeit an einem falschen Ort. Eine gröbliche Verletzung der vertragsärztlichen Pflichten aufgrund der Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit eines MVZ am „falschen“ Ort in der Aufbauphase rechtfertige in seiner Schwere nicht die Entziehung der Zulassung, wenn der Praxissitz wegen Umbauarbeiten nicht rechtzeitig bezogen werden könne. Bei der verspäteten Errichtung des Praxissitzes und des verzögerten Einzugs handele es sich um einen in der Vergangenheit liegenden abgeschlossenen Sachverhalt, der sich so nicht wiederholen könne. Eine Zulassungsentziehung aus diesem Grunde sei daher unverhältnismäßig.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundessozialgericht anhängig.

Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 20.11.2013, Az: L 5 KA 312/12

MVZ: Zulassungsentziehung wegen Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit an einem anderen Ort als am Praxissitz?