Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hat entschieden, dass eine Reha-Klinik und der mit der Abholung eines Patienten beauftragte Fahrer davon ausgehen dürfen, dass ein Patient, der nach einer Hüftgelenksoperation mit einer Indikation für eine Anschlussrehabilitation entlassen wird, frühmobilisiert ist, so dass weder ein Spezialfahrzeug noch besondere Sicherungsvorkehrungen erforderlich sind.

Entlässt ein Akutkrankenhaus einen Patienten mit der Indikation „AHB – Anschlussrehabilitation“, so schuldet die Reha-Klinik gemäß der diesbezüglichen Richtlinie einen einfachen Transport ohne besonders geschulte Begleitung, sofern sie keine Kenntnis davon erlangt, dass die Indikation fehlerhaft ist. Ereignet sich bei dem Transport dennoch ein Sturz, haftet die Reha-Klinik hierfür nicht.

Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 26.02.2014, Az: 5 U 1441/13

Sicherungspflichten beim Transport eines Patienten zur Reha-Klinik