Das Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass zahnärztliche Übertragungsinstrumente der Gruppe „kritisch B“ (hier: Winkelstücke 090-504, WS-75/EE/KM und S-11/07014) nicht manuell gereinigt werden dürfen, sondern in einem validierten maschinellen Verfahren gereinigt werden müssen.

Das OVG hat sich hierzu auf die gemeinsame Empfehlung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention am Robert Koch-Institut (RKI) und des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zu den Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung für Medizinprodukte berufen (http://www.rki.de/DE/Content/Infekt/Krankenhaushygiene/Aufb_MedProd/Aufb_MedProd_node.html). Geeignete validierte Verfahren seien Verfahren, welche ein definiertes Ergebnis reproduzierbar und nachweisbar ständig erbrächten. Dies sei bei der manuellen Reinigung nicht der Fall.

Vor diesem Hintergrund hielt das OVG die behördliche Untersagungsverfügung, wonach dem Zahnarzt verboten wurde, die manuell aufbereiteten Winkelstücke zu verwenden, für gerechtfertigt.

Quelle: OVG NRW, Beschluss vom 07.04.2014, Az: 13 A 106/13

Hygienische Reinigung von Medizinprodukten in Zahnarztpraxis