Kann in einem Krankenhaus der Grund- und Regelversorgung bei einer Operation der medizinische Standard gewahrt werden, so muss der Patient nicht darauf hingewiesen werden, dass diese Operation auch von einem Krankenhaus der Maximalversorgung durchgeführt werden kann.

Über eine solche Möglichkeit muss der Patient nur dann aufgeklärt werden, wenn sie eine echte Behandlungsalternative darstellt. Dies ist dann der Fall, wenn die Methode des Arztes nicht diejenige der Wahl ist oder konkret eine echte medizinische Alternative mit gleichwertigen Chancen, aber andersartigen Risiken besteht. Kann eine Operation in einem Krankenhaus der Grund- und Regelversorgung dem medizinischen Standard entsprechend durchgeführt werden und würde ein Krankenhaus der Maximalversorgung sie nicht anders durchführen, stellt die Möglichkeit, die Operation auch in einem Krankenhaus der Maximalversorgung durchführen zu lassen, keine aufklärungspflichtige Behandlungsalternative dar.

Eine Verlegung im Vorfeld der Operation ist nur dann erforderlich, wenn der gebotene personelle oder sachliche Standard im Krankenhaus – absehbar – nicht eingehalten werden kann.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 19.11.2013, Az: I-26 U 25/13, 26 U 25/13

Krankenhaushaftung: zur Aufklärungspflicht über die Behandlungsalternative der Verlegung in eine Klinik der Maximalversorgung