Unter mehreren gleichwertigen Operationsverfahren darf der (Zahn-)Arzt dasjenige wählen, das er am besten beherrscht. In diesem Fall ist er nicht verpflichtet, den Patienten über alternative Operationsverfahren aufzuklären.

Über Behandlungsalternativen ist zur Wahrung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten jedoch dann aufzuklären, wenn es mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Behandlungsmethoden gibt, die wesentlich unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen aufweisen, wenn mithin eine echte Wahlmöglichkeit des Patienten besteht. Dann muss dem Patienten nach entsprechend vollständiger ärztlicher Aufklärung die Entscheidung überlassen bleiben, auf welchem Wege die Behandlung erfolgen soll und auf welches Risiko er sich einlassen will.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 18.03.2014, Az: I-26 U 81/13, 26 U 81/13

Keine Aufklärungspflicht des (Zahn-)Arztes über mehrere gleichwertige Operationsmethoden