Jeder (zahn-)ärztliche Heileingriff – auch der positiv verlaufende – ist eine rechtswidrige Körperverletzung, wenn der Patient nicht zuvor wirksam eingewilligt hat. Die wirksame Einwilligung setzt eine ordnungsgemäße Aufklärung durch den (Zahn-)Arzt voraus, die der (Zahn-)Arzt auch beweisen können muss.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun entschieden, dass (Zahn-)Ärzte diesen Beweis auch dann erbringen können, wenn sie sich an das konkrete Aufklärungsgespräch im Nachhinein nicht mehr erinnern können. Angesichts der Vielzahl von Informations- und Aufklärungsgesprächen, die Ärzte täglich führen, könne nicht erwartet werden, dass sich der Arzt im Nachhinein im Detail an jedes dieser Gespräche erinnere. Da an den vom Arzt zu führenden Nachweis der ordnungsgemäßen Aufklärung keine unbilligen oder übertriebenen Anforderungen zu stellen seien, dürfe das Gericht seine Überzeugungsbildung auf die Angaben des Arztes über eine erfolgte Risikoaufklärung stützen, wenn seine Darstellung in sich schlüssig und „einiger“ Beweis für ein Aufklärungsgespräch erbracht sei. Einen wesentlichen Anhaltspunkt gebe dabei das von dem Arzt und dem Patienten unterzeichnete Formular, mit dem der Patient sein Einverständnis zu dem ärztlichen Eingriff gegeben habe.

In dem Fall, den der BGH zu entscheiden hatte, lag ein unterzeichneter Aufklärungsbogen vor. Der Arzt konnte sich zwar daran erinnern, mit dem Patienten ein Gespräch geführt zu haben. An den konkreten Verlauf konnte er sich jedoch nicht mehr erinnern. Er schilderte, wie er Aufklärungsgespräche bei Patienten dieses Alters mit diesem Krankheitsbild üblicherweise führe und auf welche Risiken er üblicherweise immer hinweise. Dies ließ der BGH als Nachweis genügen.

Darauf hinzuweisen ist, dass eine reine schriftliche Aufklärung nicht genügt. Gemäß § 630 e Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hat die Aufklärung mündlich zu erfolgen. Ergänzend darf auf schriftliche Unterlagen Bezug genommen werden, die der Patient ausgehändigt bekommt. Gemäß § 630 f BGB ist der Behandelnde verpflichtet, in der Patientenakte sämtliche aus fachlicher Sicht für die derzeitige und künftige Behandlung wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse aufzuzeichnen, wozu insbesondere auch Aufklärung und Einwilligung gehören.

Quelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.01.2014, Az: VI ZR 143/13

Nachweis ordnungsgemäßer Aufklärung durch den (Zahn-)Arzt