Das Oberlandesgericht Celle hat entschieden, dass ein Zahnarzt mit Lichtbildern einer Patientin vor und nach einer umfassenden Gebisssanierung werben darf, wenn für die Behandlung eine medizinische Indikation bestanden habe. Dies gelte auch dann, wenn es zusätzlich darum ging, auch die Attraktivität der Patientin wieder herzustellen. Für eine reine Schönheitsoperation ist das Werben mit Vorher-Nachher-Bildern dagegen unzulässig.

Voraussetzung für die Zulässigkeit der Werbung ist ferner, dass nicht mit einer bildlichen Darstellung geworben wird, die in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise Veränderungen des menschlichen Körpers aufgrund von Schädigungen oder Krankheiten zeigt, § 11 Abs. 1 Nr. 5 Heilmittelwerbegesetz (HWG).

Dies ist stets eine Frage des Einzelfalles. In dem vorliegenden Fall lag nach Wertung des OLG Celle keine abstoßende Werbung vor, da die Bilder lediglich Zahnverfärbungen und dunkle Stellen zeigten, kleinformatig waren und den zahnlosen Teil des Kiefers lediglich schemenhaft zeigten.

Quelle: Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 30.05.2013, Az: 13 U 160/12

Werbung eines Zahnarztes mit Vorher-Nachher-Bildern einer Patientin ist zulässig