Das Landgericht (LG) Konstanz hat einen Heilpraktiker zum Unterlassen von Werbemaßnahmen verurteilt, die dieser nicht selbst auf seiner Homepage veröffentlicht hat, die sich jedoch aus Links von seiner Homepage auf eine andere Internetseite ergeben haben. Die gegen das Heilmittelwerbegesetz verstoßende Werbung hat sich nicht direkt aus seiner Homepage ergeben, sondern dadurch, dass den zusätzlichen Informationen über die verlinkte Homepage werbender Charakter für die Leistungen, die er selbst angeboten hat, zukam.

Der Heilpraktiker hatte auf seiner Homepage zwar einen Haftungsausschluss für die Inhalte externer Links veröffentlicht. Dieser änderte jedoch nichts daran, dass nach Auffassung des LG Konstanz durch die Links eine unlautere Werbung für seine Leistungen zustande kam.

Ärzten und Zahnärzten ist daher zu empfehlen, die Links von ihrer Homepage auf andere Internetseiten, insbesondere soweit es um Fachinformationen zu ihren Leistungen geht, genauestens auf die Vereinbarkeit mit dem Berufs- und Wettbewerbsrecht, insbesondere mit dem Heilmittelwerbegesetz zu überprüfen.

Quelle: Landgericht Konstanz, Urteil vom 08.10.2013, Az: 3 O 156/12 D, 3 O 156/12

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