Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass ein Laborarzt, an den ein behandelnder Arzt eines Versicherten zur Durchführung einer allgemeinen Laboratoriumsuntersuchung überwiesen hat, nicht berechtigt sei, diese Leistungen von seiner eigenen Laborgemeinschaft zu beziehen, anstatt sie selbst zu erbringen. Rechne eine Laborgemeinschaft solche Leistungen dennoch gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) ab, sei diese zur Streichung dieser Leistungen im Wege der sachlich-rechnerischen Berichtigung berechtigt.

Für Laborärzte gelte wie für alle übrigen Ärzte der Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung, der ihnen eine Weiterüberweisung an die Laborgemeinschaft verbiete. Im Blickwinkel des Postulats der persönlichen Leistungserbringung sei das Tatbestandsmerkmal „Mitglied“ der Laborgemeinschaft in § 25 Abs. 3 S. 1 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) so zu interpretieren, dass es sich hierbei um einen Nicht-Laborarzt handeln müsse. Wenn auch Laborärzte „Mitglieder“ einer solchen Laborgemeinschaft im Sinne der Vorschrift werden könnten, stünde Ihnen die Laborgemeinschaft als alternatives Abrechnungssubjekt zur Verfügung, was dem Zweck des § 25 BMV-Ä zuwiderlaufen und den Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung konterkarieren würde.

Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat die Revision gegen dieses Urteil nicht zugelassen.

 

Quelle: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.12.2013, Az: L 7 KA 39/12

Sachlich-rechnerische Berichtigung gegenüber einer Laborgemeinschaft – Laborarzt darf nicht Mitglied einer Laborgemeinschaft sein