Die Ausgabe von geringwertigen Einkaufsgutscheinen bei Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel, die nur bei nicht-verschreibungspflichtiger Apothekenware eingelöst werden können, ist wettbewerbsrechtlich durch verschiedene Gerichte für zulässig erklärt worden. Das Berufsrecht der Apotheker legt jedoch einen strengeren Maßstab an. Das Landesberufsgericht für Heilberufe München hat einen Apotheker wegen der Ausgabe entsprechender Einkaufsgutscheine und der Werbung hierfür zu einer Geldbuße von 5.000,00 € verurteilt.

Das Gericht hat festgestellt, dass die Ausgabe von Einkaufsgutscheinen durch Apotheken bei Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel die Vorgaben der Arzneimittelpreisverordnung verletze. Denn gemäß § 1 Arzneimittelpreisverordnung ist die Preisbildung für verschreibungspflichtige Arzneimittel bei der Abgabe durch öffentliche Apotheken an den Endverbraucher im Sinne eines starren Festpreissystems vorgeschrieben. Jede in der Verordnung nicht selbst ausdrücklich gestattete Abweichung von diesen Festpreisen stelle daher eine Verletzung dieser Verordnung dar. Dies gelte nicht nur dann, wenn ein Apotheker ein preisgebundenes Arzneimittel zu einem anderen als dem Preis der Arzneimittelverordnung abgebe, sondern auch dann, wenn für das preisgebundene Arzneimittel der korrekte Preis angesetzt werde, dem Kunden aber gekoppelt mit dessen Erwerb Vorteile gewährt würden, die den Erwerb für ihn günstiger erscheinen ließen.

Das Gericht hat dabei nicht übersehen, dass das Berufsrecht der Apotheker nur für inländische Apotheker gilt, nicht aber für ausländische Versandapotheken. Diesen ist die Gewährung von Gutscheinen wettbewerbsrechtlich gestattet, das Berufsrecht findet auf sie jedoch keine Anwendung. Diese sogenannte „Inländerdiskriminierung“ und Schlechterbehandlung lässt das Europarecht zu.

 

Quelle: Landesberufsgericht für die Heilberufe München, Urteil vom 17.05.2013, Az: LBG-Ap 1/12

Apotheker: Ausgabe von Einkaufsgutscheinen bei Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel berufsrechtlich unzulässig