Das Sozialgericht (SG) Marburg hat sich in zwei Fällen mit der Nachweispflicht von Zahnärzten bei Bestreiten der Leistungserbringung durch die Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV) befasst.

Im ersten Fall haben sich die Beteiligten um eine sachlich-rechnerische Berichtigung der Kieferbruchabrechnung für 10/2008 in einem Behandlungsfall und hierbei noch um die Absetzung von Leistungen nach Nr. 40 und 41a BEMA-Z, Nr. 2702 und Nr. 8272 GOÄ-82 in Höhe von insgesamt 429,93 € gestritten. Das SG entschied, dass ein allgemeiner Hinweis nur auf die Erforderlichkeit der Infusion zum Nachweis der Leistung nach Nr. 8272 GOÄ-82 nicht ausreiche. Werden berechtigte Zweifel, ob Infusionen tatsächlich erbracht worden sind, seitens der KZV erhoben, so bedürfe es eines Nachweises der Leistungserbringung seitens des Vertragszahnarztes, z. B. der Vorlage der zeitnah erstellten Dokumentation.

In dem zweiten Fall haben sich die Beteiligten um eine sachlich-rechnerische Berichtigung der konservierend-chirurgischen Abrechnung für das Quartal III/08 in einem Behandlungsfall und hierbei um die Absetzung aller am 04.09.2008 erbrachten Leistungen – 1x Nr. 02 (Ohn), 1x Nr. 37 (Nbl2), 4x Nr. 59 (Pla2) BEMA sowie 1x Nr. 1466, 1x Nr. 1479, 1x Nr. 1485, 1x Nr. 2255, 2x 2701 GOÄ-82 inkl. der Materialkosten und 2x Nr. 8253 GOÄ-82 in Höhe von insgesamt 1.291,53 € gestritten. Das SG hat geurteilt, dass es Sache des Vertrags(zahn)arztes sei, die von der Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung bestrittene Leistungserbringung oder das Behandlungsvorgehen im Einzelnen nachzuweisen. Ein bloß behaupteter Sachvortrag reiche hierfür im Regelfall nicht aus. Wenigsten sei dann eine zeitnah erstellte Dokumentation vorzulegen. Dies gelte gerade auch dann, wenn ein neuer und bestrittener Sachvortrag im Klageverfahren erfolge. Dabei seien allgemein an einen Nachweis höhere Anforderungen zu stellen, je später der Sachvortrag erfolge.

Quellen: SG Marburg, Urteile v. 25.09.2013, Az: S 12 KA 70/13 und S 12 KA 106/13. Beide Entscheidungen sind nicht rechtskräftig. Die Berufung ist vor dem Landessozialgericht Hessen anhängig.

Nachweis bestrittener Leistungserbringung durch (Zahn-)Ärzte durch Vorlage der zeitnah erstellten Dokumentation