Das Landgericht (LG) Dessau-Roßlau hat entschieden, dass grundsätzlich auch ein Zahnarzt über die zahnchirurgische Ausstattung und Fähigkeiten zur Entfernung eines Weisheitszahnes verfüge. Die zahnärztlichen Möglichkeiten müssen allerdings hinterfragt werden, wenn sich anhand von Röntgenbildern für den kundigen Betrachter abzeichne, dass entsprechende Eingriffe nicht plangerecht ablaufen werden (hier: erkennbar ungewöhnlicher Verlauf des nervus mandibularis).

Zum Aufklärungsumfang gehört in diesen Fällen auch die Möglichkeit der Überweisung in eine Spezialpraxis wegen der besonderen Erfahrung der Chirurgen bei der Durchführung entsprechender Eingriffe.

In dem Fall, in dem der Hauptnerv des Unterkiefers erheblich verletzt worden ist, hat das LG Dessau-Roßlau ein Schmerzensgeld von 10.000 € für angemessen erachtet (Symptome: irreversibles Taubheitsgefühl bis zur Lippenmitte, langjährige Nachbehandlung, Bissverletzungen, chronische Schmerzen).

Quelle: Landgericht Dessau-Roßlau, Urteil v. 08.10.2013, Az: 4 O 662/11

Aufklärungspflicht bei Extraktion eines Weisheitszahnes