In seiner Sitzung am 11.12.2013 hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, dass die Heranziehung eines in einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) angestellten Arztes zum vertragsärztlichen Notdienst unzulässig sei, sondern das MVZ als solches herangezogen werden müsse. Maßgeblich für die Heranziehung zum vertragsärztlichen Notdienst sei der Zulassungsstatus und nicht die Mitgliedschaft in der Kassenärztlichen Vereinigung. Den Zulassungsstatus habe das MVZ als solches inne. Da sich der Umfang der Teilnahme des MVZ am ärztlichen Bereitschaftsdienst nach dessen Mitwirkung an der Versorgung richtet, können auch anteilige Versorgungsaufträge abgebildet werden.

Die Organisation der Patientenversorgung und des Personaleinsatzes obliege dem MVZ. Dieses habe daher zu entscheiden, mit welchen angestellten Ärzten es seiner Bereitschaftsdienstpflicht nachkomme.

Quelle: Terminbericht des BSG Nr. 57/13 vom 12.12.2013 zum Az: B 6 KA 39/12 R (Die Entscheidung liegt noch nicht im Volltext vor)

Angestellter Arzt in MVZ darf nicht direkt zum Notdienst herangezogen werden