Ein Dentallabor hat gegenüber Zahnärzten mit der Vergabe von Patientengutscheinen im Wert von 25 € für eine Prothesenreinigung und im Wert von 20 € für eine Prophylaxe, jeweils ab einem Auftragswert von 1.000,00 € geworben. Es wurde hierauf durch das Landgericht Leipzig zur Unterlassung dieser Werbung verurteilt.

Das Gericht sah in der Werbung einen Verstoß gegen § 7 Abs. 1 S. 1 Heilmittelwerbegesetz (HWG) wonach es unzulässig ist, Zuwendungen und sonstige Werbegaben anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren, es sei denn es handelt sich um geringwertige Kleinigkeiten. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei den ausgelobten Gutscheinen nicht um geringwertige Kleinigkeiten. Durch das Anbieten der Gutscheine bestehe die Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung der beim Erwerb von Dentalleistungen drittverantwortlich handelnden Zahnärzte. Die Gutscheine seien geeignet, die Zahnärzte bei einer Entscheidung über die Erzeugnisse des Dentallabors nicht allein durch die Qualität und Preiswürdigkeit, sondern auch die Aussicht zu beeinflussen, bei Erreichen der vorausgesetzten Auftragssumme in den Genuss der Gutscheine zu gelangen.

Quelle: Landgericht Leipzig, Urteil vom 01.03.2013, Az: 5 O 2508/12

Wettbewerbsverstoß bei Gutscheinangebot für Prothesenreinigung und Prophylaxe durch Dentallabor an Zahnärzte