Das Sozialgericht Dresden hat entschieden, dass die Einrichtung einer nephrologischen Zweigpraxis die Versorgungssituation nicht nur unwesentlich verbessert und damit eine Zweigpraxis zu genehmigen ist, wenn mit dieser ein fachärztliches Versorgungsangebot geschaffen wird, das ohne die Zweigpraxis nicht existiert. Ob und in welchem Umfang dieses Angebot voraussichtlich in Anspruch genommen werde, sei nicht zu untersuchen, sondern sei als wirtschaftliches Risiko alleine dem Betreiber zuzurechnen.

Bestehe die Möglichkeit, dass nierenkranke Versicherte indikationsgerecht durch eine Facharztpraxis betreut werden, so sei es sachwidrig, sie auf die Inanspruchnahme fachfremder Ärzte zu verweisen, nur weil deren Leistungsangebot identische diagnostische und therapeutische Angebote im jeweiligen fachlichen Überschneidungsbereich mit umfasse; die notwendige Expertise für die fachgerechte Koordinierung und Betreuung von Nierenkranken wiesen nun einmal in erster Linie Nephrologen auf, so das Gericht.

Quelle: Sozialgericht Dresden, Gerichtsbescheid vom 14.08.2013, Az: S 18 KA 51/11

Genehmigung einer nephrologischen Zweigpraxis