Zum 01.10.2013 ist der neue Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) in Kraft getreten. Im Zuge der Zusammenführung der bisherigen Bundesmantelverträge für die Primär- und Ersatzkassen zu einem einheitlichen Bundesmantelvertrag wurden u. a. Regelungen über die Anstellung von Ärzten anderer – auch überweisungsgebundener – Fächer, die Ausweitung der Anerkennung als Belegarzt und das Verbot der Beeinflussung von Versicherten zur Inanspruchnahme von Privatleistungen geändert oder neu eingeführt.

Anstellung von Ärzten anderer Fächer – Gleichstellung von Ärzten mit MVZ

In § 14 a Abs. 2 BMV-Ä wurde nun die Regelung eingeführt, dass Vertragsärzte auch Ärzte anderer Fachrichtungen anstellen dürfen. Dies gilt auch für überweisungsgebundene Fachrichtungen. D. h. Chirurgen dürfen nun beispielsweise auch Pathologen anstellen und umgekehrt. Stellt ein Hausarzt einen Facharzt an oder umgekehrt, ist die gleichzeitige Teilnahme der Praxis an der hausärztlichen und an der fachärztlichen Versorgung zulässig. Insofern wurden Vertragsärzte den Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) gleichgestellt, für die eine solche Möglichkeit bisher bereits bestand.

Der anstellende Vertragsarzt hat die Praxis weiterhin persönlich zu leiten und die Notwendigkeit der Leistungen des angestellten Arztes mit zu verantworten.

Ausweitung der Anerkennung als Belegarzt

Gemäß § 39 Abs. 4 BMV-Ä kann die Anerkennung als Belegarzt nun auch für mehrere Krankenhäuser ausgesprochen werden. Voraussetzung dafür ist u. a., dass die Wohnung des Arztes, die Praxis und die Krankenhäuser räumlich so nah beieinander liegen, dass die unverzügliche und ordnungsgemäße Versorgung der von ihm ambulant und stationär zu betreuenden Versicherten gewährleistet ist. Die stationäre Tätigkeit des Vertragsarztes darf jedoch nicht das Schwergewicht der Gesamttätigkeit des Vertragsarztes bilden. Er muss weiterhin in erforderlichem Maße der ambulanten Versorgung zur Verfügung stehen.

Gemäß § 40 Abs. 1a BMV-Ä können vertragsärztliche Anästhesisten jetzt auch als Belegärzte bei belegärztlichen Leistungen anderer Fachrichtungen tätig werden.

Keine Beeinflussung der Versicherten zur Inanspruchnahme privatärztlicher Leistungen

Vertragsärzte, die Versicherte zur Inanspruchnahme einer privatärztlichen Versorgung an Stelle der ihnen zustehenden Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung beeinflussen, verstoßen gemäß § 18 Abs. 8 BMV-Ä gegen ihre vertragsärztlichen Pflichten.

Der Vertragsarzt darf nach dieser Vorschrift von einem Versicherten eine Vergütung nur fordern,

1. wenn die elektronische Gesundheitskarte vor der ersten Inanspruchnahme im Quartal nicht vorgelegt worden ist bzw. ein anderer gültiger Anspruchsnachweis nicht vorliegt und nicht innerhalb einer Frist von zehn Tagen nach der ersten Inanspruchnahme nachgereicht wird,

2. wenn und soweit der Versicherte vor Beginn der Behandlung ausdrücklich verlangt, auf eigene Kosten behandelt zu werden, und dieses dem Vertragsarzt schriftlich bestätigt,

3. wenn für Leistungen, die nicht Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung sind, vorher die schriftliche Zustimmung des Versicherten eingeholt und dieser auf die Pflicht zur Übernahme der Kosten hingewiesen wurde.

Den Text des neuen BMV-Ä sowie ein Informationsblatt für die Praxis zu weiteren Neuregelungen im BMV-Ä hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung auf ihrer Homepage zur Verfügung gestellt.

 

Quelle: Homepage der Kassenärztlichen Bundesvereinigung

http://www.kbv.de/rechtsquellen/2310.html

Änderung des Bundesmantelvertrages-Ärzte