Ohne wirksame Einwilligung des Patienten, ist auch eine erfolgreich durchgeführte Heilmaßnahme eines (Zahn-)Arztes eine rechtswidrige Körperverletzung, die den (Zahn)Arzt zur Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz verpflichtet. Zudem wird er sich strafrechtlich wegen Körperverletzung zu verantworten haben. Auch ein berufsgerichtliches Verfahren droht.

Wie weit die Aufklärungspflicht des (Zahn-)Arztes im Hinblick auf Behandlungsalternativen reicht (Selbstbestimmungsaufklärung), hat jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Sachsen-Anhalt entschieden:

Primär ist die Wahl der Behandlungsmethode Sache des Arztes.

Ohne ausdrückliche Nachfrage des Patienten ist die Unterrichtung über alternative Behandlungsmethoden nur dann erforderlich, wenn für eine medizinisch sinnvolle und indizierte Therapie mehrere im Heilungserfolg gleichwertige Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, die zu unterschiedlichen Belastungen des Patienten führen oder unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen bieten.

Fragt ein Patient jedoch ausdrücklich nach alternativen Behandlungsmethoden, muss der (Zahn-)Arzt diesem zusätzlich auch Behandlungsalternativen nennen, die nicht gleichwertig sind.

(Zahn-)Ärzten ist zu empfehlen, den Inhalt des Aufklärungsgesprächs zu dokumentieren, da sie diesbezüglich in der Beweispflicht stehen.

Quelle: OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 06.06.2013, Az: 1 U 108/12

Wirksame Patienteneinwilligung setzt Aufklärung des (Zahn-)Arztes über Behandlungsalternativen voraus