Das Landgericht (LG) Köln hatte über die Wettbewerbsklage der Zahnärztekammer gegen einen Zahnarzt zu entscheiden, der über die Internetportale Groupon bzw. Daily Deal „Deals“ für professionelle Zahnreinigung zu 19,00 € statt zu 99,00 € und für Bleaching sowie eine kosmetische Zahnreinigung zu 149,00 € statt zu 530,00 € anbot. Die „Deals“ liefen dabei jeweils über einen Zeitraum von 24 h auf den Internetportalen.

In dieser Vorgehensweise sah das LG Köln eine verbotene anpreisende Werbung. Zwar könne einem Zahnarzt, der mit der Leistung seinen Lebensunterhalt bestreite, Werbung nicht gänzlich verboten werden, auch wenn diese in erster Linie auf Akquisition gerichtet sei. Berufswidrige Werbung sei allerdings unzulässig. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Zahnarzt eine Verfälschung des Berufsbildes verhindern solle, d. h. nicht die in der Wirtschaft üblichen Werbemethoden verwenden dürfe. Patienten dürften nicht unangemessen und unsachlich beeinflusst werden. Die Werbung dürfe nicht anpreisend sein.

Nach Auffassung des LG Köln könne die Werbung des Zahnarztes nur als reklamehaft betrachtet werden. Indem nach seinen eigenen Angaben derart hohe Rabatte gewährt würden, würde der Kunde angelockt, einen „Deal“ abzuschließen. Er werde dazu gedrängt, den Vertrag abzuschließen, weil die Laufzeit des „Deals“ zeitlich eng begrenzt sei. Dadurch sei die Werbung in hohem Maße anpreisend. Der Patient werde dazu verführt, alleine wegen des extrem günstigen Preises den „Deal“ abzuschließen und sich evtl. nicht ausreichend Gedanken darüber zu machen, ob er die Leistung tatsächlich in Anspruch nehmen möchte. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Plattformen, auf denen der Zahnarzt seine Leistungen angeboten habe, sich nicht nur mit ärztlichen Leistungen befassen, sondern dort „Deals“ vor allem für Vergnügungs- und Konsumangebote zu finden seien (Restaurants, Kleidung, Kurzreisen, etc.). Es werde so der Eindruck erweckt, der Zahnarzt erbringe auch eine solche und keine heilbehandelnde Leistung. Dabei komme es auch nicht darauf an, ob die Behandlung, um die es in der Werbung gehe, mit gesundheitlichen Risiken verbunden sei oder nicht.

Die berufsrechtlichen Werbebeschränkungen würden dem Zweck dienen, das Berufsbild des Zahnarztes zu schützen. Dieses werde auch dadurch gefährdet, dass ein Zahnarzt Angebote abgebe, die derart niedrig seien, dass von einem kostendeckenden und gründlichen Arbeiten nicht mehr ausgegangen werden könne. Leistungen, die durch einen Zahnarzt erbracht würden, würden so kommerzialisiert.

Auch bezüglich des Festpreisangebotes sprach das LG Köln der klagenden Landesärztekammer einen Unterlassungsanspruch gegen den Zahnarzt zu.

Der Zahnarzt verstoße gegen die Regelungen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), weil er ein allgemeines Angebot ausspreche, ohne zu wissen, wer die Patienten sind, die mit den über die Internetportale erworbenen „Deals“ zu ihm kommen.

Bei Leistungen, die nicht in der GOZ durch eine Gebührenziffer geregelt seien, müsse eine schriftliche Vereinbarung in Form eines Heil- und Kostenplans abgeschlossen werden. Der Heil- und Kostenplan dürfe erst nach der Untersuchung des Patienten erstellt werden und müsse sich an dessen individuellen Bedürfnissen ausrichten. Die Vergütung dürfe erst durch den Heil- und Kostenplan festgesetzt werden und nicht davor.

Quelle: Landgericht Köln, Urteil vom 21.06.2012, Az: 31 O 25/12

Die Werbung eines Zahnarztes über ein Gutscheinportal im Internet für Zahnaufhellung mit Rabatten und zu Festpreisen ist unzulässig