Das Bundessozialgericht (BSG) hat entschieden, dass der Entzug der vollen vertrags(zahn)ärztlichen Zulassung in einem Fall rechtmäßig ist, in dem die betroffene Vertragsärztin in 5 Quartalen ihre Quartalsarbeitszeit überschritten hatte und in 6 Quartalen Leistungen für 19 bereits verstorbene Patienten abgerechnet hatte. Zudem lag eine Doppelabrechnung von Leistungen im ambulanten und stationären Bereich vor. In einem Strafverfahren erhielt die Vertragsärztin deswegen einen Strafbefehl wegen Betrugs in 15 Fällen und wurde zu einer Geldstrafe verurteilt.

In dem Verfahren auf Entziehung der Vertragsarztzulassung wandte die Vertragsärztin ein, es sei zu erwägen, ob auch die Entziehung einer halben Vertragsarztzulassung ausreichend sei. Das BSG wies dies als einen widersinnigen Vorschlag zurück. Eine Zulassungsentziehung sei zur Sicherung der vertragsärztlichen Versorgung notwendig, wenn die gesetzliche Ordnung der vertragsärztlichen Versorgung durch das Verhalten des Arztes in erheblichem Maße verletzt werde und das Vertrauensverhältnis zu den vertragsärztlichen Institutionen tiefgreifend und nachhaltig gestört sei, so dass ihnen eine weitere Zusammenarbeit mit dem Vertrags(zahn)arzt nicht mehr zugemutet werden könne. In solchen Fällen scheide auch eine weitere Zusammenarbeit mit einer halben Zulassung aus.

Da in allen Fällen von Honorarregressen immer der Verdacht eines Abrechnungsbetrugs mitschwingt und die Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) gesetzlich verpflichtet sind, einen solchen Verdacht bei der Staatsanwaltschaft anzuzeigen, ist es (Zahn-)ärzten anzuraten, sich von Anfang an nur mit anwaltlicher Beratung zu äußern und aktiv an der Aufklärung des Falles mitzuwirken. Denn zusätzlich zu dem Honorarregressverfahren werden i. d. R. Strafverfahren, vertragsärztliche Disziplinarverfahren durch die KV und / oder Zulassungsentziehungsverfahren durch den Zulassungsausschuss sowie berufsrechtliche Verfahren vor der Ärztekammer eingeleitet. In seltenen, besonders schwerwiegenden Fällen droht sogar der Entzug der Approbation.

Durch eine erfahrene anwaltliche Begleitung gelingt es, den Schaden möglichst klein zu halten, Durchsuchungen der Praxisräume und Zeugenvernehmungen der Patienten bzw. kooperierenden Ärzte möglichst zu verhindern sowie Approbation und Vertragsarztzulassung zu erhalten.

Quelle: Bundessozialgericht, Beschluss vom 17.10.2012, Az: B 6 KA 19/12 B

Entzug der Vertrags(zahn)arztzulassung bei Abrechnungsbetrug möglich – frühzeitige anwaltliche Beratung erforderlich