Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat sich mit der Frage befasst, ob es sich bei der Angabe „belegte Wirksamkeit“ unter Verweis auf eine wissenschaftliche Studie um eine verbotene Werbung außerhalb der Fachkreise mit Angaben, die sich auf eine Empfehlung von Wissenschaftlern beziehen, i. S. d. § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Heilmittelwerbegesetz (HWG) handelt.

In dem vorliegenden Fall hatte ein Arzneimittelhersteller ein Fertigarzneimittel auf seiner Homepage mit der Angabe „belegte Wirksamkeit“ unter Verweis auf eine Fußnote beworben. In der Fußnote wurden die Namen der Autoren einer Studie sowie die Fundstelle dieser Studie genannt. Die Studie war unter der angegebenen Fundstelle ausschließlich in englischer Sprache abrufbar. Auf der Homepage des Arzneimittelherstellers fand sich eine Kurzzusammenfassung der Studie, die sich auf die Wiedergabe des Ergebnisses beschränkte und sich nur auf den Wirkstoff bezog, nicht jedoch das Fertigarzneimittel des Herstellers benannte.

Das OLG sah hierin keine Werbung mit der Empfehlung von Wissenschaftlern und somit keinen Verstoß gegen § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 HWG. Nach Auffassung des OLG könne nicht jegliche – einer Arzneimittelwerbung immanente – positive Darstellung, die den Verbraucher zum Erwerb und zur Einnahme des beworbenen Präparats anrege, als Empfehlung angesehen werden. Ein Arzneimittel werde nur empfohlen, wenn die werbliche Anpreisung den weitergehenden Rat gegenüber dem Verbraucher beinhalte, das Präparat zur Behandlung eines Leidens zu verwenden. Ein solcher Ratschlag müsse nicht ausdrücklich, sondern könne auch sinngemäß oder unterschwellig erteilt werden.

In dem vorliegenden Fall könne nicht angenommen werden, dass die Angabe „belegte Wirksamkeit“ unter Bezugnahme auf die Studie vom Laienpublikum als Rat aufgefasst werde, das Arzneimittel in der Praxis anzuwenden, so das OLG. Dagegen spreche, dass sich dieser Hinweis auf die Kurzwiedergabe des Resultats einer wissenschaftlichen Untersuchung dergestalt erschöpfe, dass die ausgelobten Wirkungen des Arzneimittels in Versuchsreihen tatsächlich zu Tage getreten seien. Eine über dieses fachlich-wissenschaftliche Resultat hinausgehende persönliche Befürwortung der die Studie durchführenden Wissenschaftler, das demnach wirksame Arzneimittel im Rahmen der praktischen Selbstmedikation anzuwenden, werde der angesprochene Verbraucher dem objektiv-sachlich formulierten Hinweis, dass die Wirksamkeit des Arzneimittels durch eine Studie belegt sei, auch nicht verdeckt entnehmen.

Quelle: Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 22.03.2013, Az: I-6 U 12/13; 6 U 12/13

Die Werbung für ein Arzneimittel mit der Angabe „belegte Wirksamkeit“ unter Verweis auf eine wissenschaftliche Studie ist zulässig